Satzung
Satzung des Reit- und Fahrvereins Rodewald Mandelsloh e. V.
§ 1 Name, Rechtsform und Sitz des Vereins
Der Reit- und Fahrverein Rodewald Mandelsloh e. V., mit dem Sitz in Rodewald, ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht Walsrode, Vereinsregister 130260, eingetragen. Der Verein ist Mitglied des Kreissportbundes Nienburg/Weser e. V. und durch den Kreispferdesportverband Nienburg/Weser (KPSV) Mitglied des Pferdesportverbandes Hannover e. V. (PSV) und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e. V. (FN).
§ 2 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 bis 68 der
Abgabenordnung). - Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. - Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.
§ 3 Zweck und Aufgaben des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Reit-, Fahr- und Voltigiersports.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, sowie durch die Ausbildung von Reiter, Fahrer und Pferd in allen Disziplinen;
- ein breit gefächertes Angebot in den Bereichen des Breiten- und Leistungssports aller
Disziplinen; - die Förderung des Tierschutzes bei der Haltung und im Umgang mit Pferden;
- die Interessenvertretung des Vereins im Rahmen seiner gemeinnützigen Tätigkeit gegenüber
den Behörden und Organisationen auf der Ebene der Gemeinde und im
Kreispferdesportverband; - die Durchführung therapeutischen Reitens;
- die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur für
Pferdesport und Pferdehaltung im Gemeindegebiet; - die Teilnahme an und die Durchführung von reitsportlichen Wettkämpfen und Turnieren in
allen Disziplinen.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen
werden. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Aufnahme erworben. Die
schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten. Bei Kindern und
Jugendlichen bedarf sie der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Die
Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der
Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen.
Personen, die bereits einem Reit- und Fahrverein angehören, müssen eine Erklärung über die
Stamm- Mitgliedschaft im Sinne der LPO hinzufügen. Änderungen der Stamm-Mitgliedschaft
sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen! - Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben
persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als
fördernde Mitglieder aufgenommen werden. - Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die
den Reit- und Fahrsport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die
Ehrenmitgliedschaft verleihen. - Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder der Satzungen und
Ordnungen des Kreispferdesportverbandes, des Regionalverbandes, des Landesverbandes
und der FN. Die Mitglieder unterwerfen sich insbesondere der LPO und ihren
Durchführungsbestimmungen.
§ 5a Pflichten der Mitglieder und Verpflichtung gegenüber dem Pferd
- Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets – auch
außerhalb von Turnieren – die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere- die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen
und verhaltensgerecht unterzubringen; - den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen;
- die Grundsätze verhaltensgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d. h. ein Pferd
nicht unreiterlich zu behandeln, z. B. zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich
zu transportieren.
- die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen
- Auf Turnieren (Pferdeleistungsschauen und Breitensportlichen Veranstaltungen) unterwerfen
sich die Mitglieder der Leistungs-Prüfungs-Ordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen
Vereinigung (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung. Verstöße gegen die dort aufgeführten
Verhaltensregeln (§ 920 LPO) können gem. § 921 LPO mit Verwarnung, Geldbußen und/oder
Sperren geahndet werden. Außerdem können dem Mitglied die Kosten des Verfahrens
auferlegt und die Entscheidung veröffentlicht werden. - Verstöße gegen das Wohl des Pferdes können durch LPO-Ordnungsmaßnahmen auch
geahndet werden, wenn sie sich außerhalb des Turnierbetriebes ereignen. - Sie sind ferner verpflichtet, die jeweils fälligen festgelegten Zahlungen fristgerecht zu
entrichten. Mitglieder, die ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen sind, dürfen
am Trainings- und Übungsbetrieb des Vereins nicht mehr teilnehmen und die Vereinsanlagen
nicht nutzen. - Die Mitglieder sind verpflichtet, die vom Verein genutzten Räumlichkeiten, Materialien und
Gerätschaften pfleglich zu behandeln. Bei Beendigung der Mitgliedschaft sind vom Mitglied
die aus dem Vereinseigentum zur Verfügung gestellten Materialien und
Ausrüstungsgegenstände zurückzugeben. - Die Mitglieder beteiligen sich nach ihren Kräften und Möglichkeiten an der Vereinsarbeit.
§ 5b Verpflichtung gegenüber anderen Personen
- Der Verein ist parteipolitisch neutral und übt religiöse und weltanschauliche Toleranz aus. Der Verein und seine Mitglieder bekennen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung
der Bundesrepublik Deutschland. - Für den Verein und seine Mitglieder ist die Verwirklichung der Gleichstellung der
Geschlechter eine ständige Aufgabe und Verpflichtung. Gendergerechtigkeit ist für den Verein
selbstverständlich und wird durch entsprechendes Handeln gelebt. Aus Gründen der
besseren Lesbarkeit wird in der Satzung das grammatische Geschlecht (Genus) gewählt, das
stellvertretend für alle Geschlechter steht und geschlechterübergreifend zu lesen ist. - Der Verein, seine Mitglieder und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines
umfassenden Kinder- und Jugendschutzes u. a. auf der Grundlage des
Bundeskinderschutzgesetzes und treten für die Integrität sowie die körperliche und seelische
Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein. - Der Verein und seine Mitglieder treten für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein.
- Der Verein fördert die Inklusion von Menschen mit und ohne Behinderung und die Integration
von Menschen mit Zuwanderungshintergrund im Rahmen seiner Möglichkeiten. - Der Verein wirkt im Rahmen seiner allgemeinen Jugendarbeit bei der Jugendförderung mit.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied sie bis zum
15. November des Jahres schriftlich kündigt (Austritt). - Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen
werden,
– wegen erheblicher oder wiederholter Verletzung von Satzung und Ordnungen,
– wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder
– wegen groben unsportlichen Verhaltens.
Die Entscheidung über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied schriftlich
mitzuteilen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an den Vorstand zulässig. Diese muss
schriftlich und innerhalb eines Monats nach Absendung der Entscheidung gegenüber dem
Vorstand erfolgen. Bis zur endgültigen Entscheidung durch die nächste
Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft. - Ein Mitglied kann des Weiteren durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es trotz
zweimaliger schriftlicher Mahnung den berechtigten Forderungen seitens des Vereins nicht
nachgekommen ist. - Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende
Forderungen.
§ 7 Geschäftsjahr und Beiträge
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
- Beiträge sind im Voraus zu zahlen. Soweit die Mitgliederversammlung keine Entscheidung
getroffen hat, wird die Zahlungsweise von Aufnahmegeldern und Umlagen durch den
Vorstand bestimmt.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
– die Mitgliederversammlung und
– der Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
- Regelmässig findet im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres eine Mitgliederversammlung statt.
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er
muss dies tun, wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe
schriftlich beantragt wurde. - Die Einladung erfolgt in Textform mit einer Frist von 14 Tagen unter Bekanntgabe der
Tagesordnung durch ein Vorstandsmitglied nach § 26 BGB per elektronischer Post (E-Mail).
Mitglieder, die dem Verein keine elektronische Postadresse mitgeteilt haben, werden per Post
eingeladen. Die Frist beginnt mit dem auf die Veröffentlichung der Einladung folgenden Tag. - Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
- Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstage
schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn
die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden
Mitglieder beschließt. - Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt,
entscheidet die einfache Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden
den Ausschlag. - Wahlen erfolgen durch Handzeichen; auf Antrag von einem Drittel der anwesenden Mitglieder
durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich
vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den Kandidaten mit den
höchsten Stimmzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom
Vorsitzenden zu ziehende Los. - Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied ab 16 Jahren. Eine
Stimmübertragung ist nicht zulässig. - Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Beschlüsse im
Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und
dem Protokollführer zu unterschreiben.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung entscheidet über
a) die Wahl des Vorstands
b) die Wahl von zwei Kassen-und Rechnungsprüfern
c) die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
d) die Entlastung des Vorstands
e) die Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen
f) die Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
g) den Ausschluss von Mitgliedern
h) die Anträge nach § 4, Abs. 3 und § 9, Abs. 4 dieser Satzung (Ehrenmitgliedschaft
und Anträge zur Mitgliederversammlg.) - Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins bedürfen
einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder.
§ 11 Vorstand
- Der Verein wird von dem Vorstand geleitet.
- Dem Vorstand gehören an, der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der
Geschäftsführer und bis zu 6 weitere Mitglieder (z.B.: Schriftführer, Sportwart, Pressewart,
Jugendwart, Freizeitwart etc.). - Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende;
jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende
nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung befugt. - Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.
Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während seiner Amtszeit aus, ist
von der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen. Scheiden der
Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende während der Amtszeit aus, ist innerhalb von
8 Wochen eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführen
muss. - Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. - Über die Sitzungen des Vorstands ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Gegenstände
der Beratungen und die Beschlüsse verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden oder einem
weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen oder digital zu signieren. - Die Mitglieder des Vorstands üben ihr Amt ehrenamtlich aus.
§ 12 Aufgaben des Vorstands
Der Vorstand führt die Geschäfte gemäß Satzung und Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
§ 13 Datenschutz
- Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich
aus der Mitgliedschaft im Kreisverband, im Regionalverband, im Landespferdesportverband,
in der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. sowie im Landessportbund ergeben, werden
im Verein unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der EUDatenschutzgrundverordnung
(DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes neue
Fassung (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital
gespeichert: Name, Adresse, Nationalität, Geburtsort, Geburtsdatum, Geschlecht,
Telefonnummer, E-Mailadresse, Bankverbindung, Mitgliedschaft in anderen
Pferdesportvereinen, Zeiten der Vereinszugehörigkeit. - Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es
untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen
Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich
zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des
Mitglieds aus dem Verein fort. - Als Mitglied des Landessportbundes (LSB) 11 ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der
Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den LSB zu melden: Name, Vorname,
Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzugehörigkeit. Die Meldung dient zu Verwaltungs- und
Organisationszwecken des LSB. - Der Verein ist Mitglied in folgenden Verbänden:
– Kreispferdesportverband Nienburg/Weser
– Landespferdesportverband Hannover
Diesen werden für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des
Wettkampfbetriebes erforderliche Daten betroffener Vereinsmitglieder zur Verfügung gestellt. - Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand
gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet
werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das
Mitgliederverzeichnis gewähren. - Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen
Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner
Mitglieder auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an
Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. - Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke
hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein – abgesehen von einer ausdrücklichen
Einwilligung – nur erlaubt, sofern er aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung, der Erfüllung
eines Vertrages oder zur Wahrung berechtigter Interessen, sofern nicht die Interessen der
betroffenen Personen überwiegen, hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft. - Jedes Mitglied hat im Rahmen der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO und
des BDSG, das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren
Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder
Sperrung, Einschränkung, Widerspruch und Übertragbarkeit seiner Daten. - Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald ihre
Kenntnis nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsmäßigen
Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden für die weitere Verwendung gesperrt und nach
Ablauf der Aufbewahrungspflicht entsprechend Satz 1 gelöscht. - Die vereins- und personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und
organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt.
§ 14 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von
einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit
von drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. - Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Rodewald – soweit Bürgschaften oder
Ansprüche bestehen – und ansonsten an den Pferdesportverband Hannover e. V., Hans-
Böckler-Allee 20, 30173 Hannover, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige
Zwecke zur Förderung des Pferdesports zu verwenden hat.