Satzung

Satzung des Reit- und Fahrvereins Rodewald Mandelsloh e. V.

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz des Vereins

Der Reit- und Fahrverein Rodewald Mandelsloh e. V., mit dem Sitz in Rodewald, ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht Walsrode, Vereinsregister 130260, eingetragen. Der Verein ist Mitglied des Kreissportbundes Nienburg/Weser e. V. und durch den Kreispferdesportverband Nienburg/Weser (KPSV) Mitglied des Pferdesportverbandes Hannover e. V. (PSV) und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e. V. (FN).

§ 2 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
    Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 bis 68 der
    Abgabenordnung).
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
    Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
    oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.

§ 3 Zweck und Aufgaben des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Reit-, Fahr- und Voltigiersports.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  1. die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, sowie durch die Ausbildung von Reiter, Fahrer und Pferd in allen Disziplinen;
  2. ein breit gefächertes Angebot in den Bereichen des Breiten- und Leistungssports aller
    Disziplinen;
  3. die Förderung des Tierschutzes bei der Haltung und im Umgang mit Pferden;
  4. die Interessenvertretung des Vereins im Rahmen seiner gemeinnützigen Tätigkeit gegenüber
    den Behörden und Organisationen auf der Ebene der Gemeinde und im
    Kreispferdesportverband;
  5. die Durchführung therapeutischen Reitens;
  6. die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur für
    Pferdesport und Pferdehaltung im Gemeindegebiet;
  7. die Teilnahme an und die Durchführung von reitsportlichen Wettkämpfen und Turnieren in
    allen Disziplinen.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen
    werden. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Aufnahme erworben. Die
    schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten. Bei Kindern und
    Jugendlichen bedarf sie der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Die
    Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der
    Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen.
    Personen, die bereits einem Reit- und Fahrverein angehören, müssen eine Erklärung über die
    Stamm- Mitgliedschaft im Sinne der LPO hinzufügen. Änderungen der Stamm-Mitgliedschaft
    sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen!
  2. Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben
    persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als
    fördernde Mitglieder aufgenommen werden.
  3. Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die
    den Reit- und Fahrsport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die
    Ehrenmitgliedschaft verleihen.
  4. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder der Satzungen und
    Ordnungen des Kreispferdesportverbandes, des Regionalverbandes, des Landesverbandes
    und der FN. Die Mitglieder unterwerfen sich insbesondere der LPO und ihren
    Durchführungsbestimmungen.

§ 5a Pflichten der Mitglieder und Verpflichtung gegenüber dem Pferd

  1. Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets – auch
    außerhalb von Turnieren – die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere
    1. die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen
      und verhaltensgerecht unterzubringen;
    2. den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen;
    3. die Grundsätze verhaltensgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d. h. ein Pferd
      nicht unreiterlich zu behandeln, z. B. zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich
      zu transportieren.
  2. Auf Turnieren (Pferdeleistungsschauen und Breitensportlichen Veranstaltungen) unterwerfen
    sich die Mitglieder der Leistungs-Prüfungs-Ordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen
    Vereinigung (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung. Verstöße gegen die dort aufgeführten
    Verhaltensregeln (§ 920 LPO) können gem. § 921 LPO mit Verwarnung, Geldbußen und/oder
    Sperren geahndet werden. Außerdem können dem Mitglied die Kosten des Verfahrens
    auferlegt und die Entscheidung veröffentlicht werden.
  3. Verstöße gegen das Wohl des Pferdes können durch LPO-Ordnungsmaßnahmen auch
    geahndet werden, wenn sie sich außerhalb des Turnierbetriebes ereignen.
  4. Sie sind ferner verpflichtet, die jeweils fälligen festgelegten Zahlungen fristgerecht zu
    entrichten. Mitglieder, die ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen sind, dürfen
    am Trainings- und Übungsbetrieb des Vereins nicht mehr teilnehmen und die Vereinsanlagen
    nicht nutzen.
  5. Die Mitglieder sind verpflichtet, die vom Verein genutzten Räumlichkeiten, Materialien und
    Gerätschaften pfleglich zu behandeln. Bei Beendigung der Mitgliedschaft sind vom Mitglied
    die aus dem Vereinseigentum zur Verfügung gestellten Materialien und
    Ausrüstungsgegenstände zurückzugeben.
  6. Die Mitglieder beteiligen sich nach ihren Kräften und Möglichkeiten an der Vereinsarbeit.

§ 5b Verpflichtung gegenüber anderen Personen

  1. Der Verein ist parteipolitisch neutral und übt religiöse und weltanschauliche Toleranz aus. Der Verein und seine Mitglieder bekennen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung
    der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Für den Verein und seine Mitglieder ist die Verwirklichung der Gleichstellung der
    Geschlechter eine ständige Aufgabe und Verpflichtung. Gendergerechtigkeit ist für den Verein
    selbstverständlich und wird durch entsprechendes Handeln gelebt. Aus Gründen der
    besseren Lesbarkeit wird in der Satzung das grammatische Geschlecht (Genus) gewählt, das
    stellvertretend für alle Geschlechter steht und geschlechterübergreifend zu lesen ist.
  3. Der Verein, seine Mitglieder und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines
    umfassenden Kinder- und Jugendschutzes u. a. auf der Grundlage des
    Bundeskinderschutzgesetzes und treten für die Integrität sowie die körperliche und seelische
    Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.
  4. Der Verein und seine Mitglieder treten für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein.
  5. Der Verein fördert die Inklusion von Menschen mit und ohne Behinderung und die Integration
    von Menschen mit Zuwanderungshintergrund im Rahmen seiner Möglichkeiten.
  6. Der Verein wirkt im Rahmen seiner allgemeinen Jugendarbeit bei der Jugendförderung mit.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied sie bis zum
    15. November des Jahres schriftlich kündigt (Austritt).
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen
    werden,
    – wegen erheblicher oder wiederholter Verletzung von Satzung und Ordnungen,
    – wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder
    – wegen groben unsportlichen Verhaltens.
    Die Entscheidung über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied schriftlich
    mitzuteilen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an den Vorstand zulässig. Diese muss
    schriftlich und innerhalb eines Monats nach Absendung der Entscheidung gegenüber dem
    Vorstand erfolgen. Bis zur endgültigen Entscheidung durch die nächste
    Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
  4. Ein Mitglied kann des Weiteren durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es trotz
    zweimaliger schriftlicher Mahnung den berechtigten Forderungen seitens des Vereins nicht
    nachgekommen ist.
  5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem
    Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende
    Forderungen.

§ 7 Geschäftsjahr und Beiträge

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  3. Beiträge sind im Voraus zu zahlen. Soweit die Mitgliederversammlung keine Entscheidung
    getroffen hat, wird die Zahlungsweise von Aufnahmegeldern und Umlagen durch den
    Vorstand bestimmt.

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind
– die Mitgliederversammlung und
– der Vorstand

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Regelmässig findet im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres eine Mitgliederversammlung statt.
    Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er
    muss dies tun, wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe
    schriftlich beantragt wurde.
  2. Die Einladung erfolgt in Textform mit einer Frist von 14 Tagen unter Bekanntgabe der
    Tagesordnung durch ein Vorstandsmitglied nach § 26 BGB per elektronischer Post (E-Mail).
    Mitglieder, die dem Verein keine elektronische Postadresse mitgeteilt haben, werden per Post
    eingeladen. Die Frist beginnt mit dem auf die Veröffentlichung der Einladung folgenden Tag.
  3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
  4. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstage
    schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn
    die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden
    Mitglieder beschließt.
  5. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt,
    entscheidet die einfache Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden
    den Ausschlag.
  6. Wahlen erfolgen durch Handzeichen; auf Antrag von einem Drittel der anwesenden Mitglieder
    durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich
    vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den Kandidaten mit den
    höchsten Stimmzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom
    Vorsitzenden zu ziehende Los.
  7. Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied ab 16 Jahren. Eine
    Stimmübertragung ist nicht zulässig.
  8. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Beschlüsse im
    Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und
    dem Protokollführer zu unterschreiben.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung entscheidet über
    a) die Wahl des Vorstands
    b) die Wahl von zwei Kassen-und Rechnungsprüfern
    c) die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
    d) die Entlastung des Vorstands
    e) die Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen
    f) die Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
    g) den Ausschluss von Mitgliedern
    h) die Anträge nach § 4, Abs. 3 und § 9, Abs. 4 dieser Satzung (Ehrenmitgliedschaft
    und Anträge zur Mitgliederversammlg.)
  2. Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins bedürfen
    einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder.

§ 11 Vorstand

  1. Der Verein wird von dem Vorstand geleitet.
  2. Dem Vorstand gehören an, der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der
    Geschäftsführer und bis zu 6 weitere Mitglieder (z.B.: Schriftführer, Sportwart, Pressewart,
    Jugendwart, Freizeitwart etc.).
  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende;
    jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende
    nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung befugt.
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.
    Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während seiner Amtszeit aus, ist
    von der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen. Scheiden der
    Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende während der Amtszeit aus, ist innerhalb von
    8 Wochen eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführen
    muss.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
    Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
  6. Über die Sitzungen des Vorstands ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Gegenstände
    der Beratungen und die Beschlüsse verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden oder einem
    weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen oder digital zu signieren.
  7. Die Mitglieder des Vorstands üben ihr Amt ehrenamtlich aus.

§ 12 Aufgaben des Vorstands

Der Vorstand führt die Geschäfte gemäß Satzung und Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

§ 13 Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich
    aus der Mitgliedschaft im Kreisverband, im Regionalverband, im Landespferdesportverband,
    in der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. sowie im Landessportbund ergeben, werden
    im Verein unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der EUDatenschutzgrundverordnung
    (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes neue
    Fassung (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital
    gespeichert: Name, Adresse, Nationalität, Geburtsort, Geburtsdatum, Geschlecht,
    Telefonnummer, E-Mailadresse, Bankverbindung, Mitgliedschaft in anderen
    Pferdesportvereinen, Zeiten der Vereinszugehörigkeit.
  2. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es
    untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen
    Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich
    zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des
    Mitglieds aus dem Verein fort.
  3. Als Mitglied des Landessportbundes (LSB) 11 ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der
    Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den LSB zu melden: Name, Vorname,
    Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzugehörigkeit. Die Meldung dient zu Verwaltungs- und
    Organisationszwecken des LSB.
  4. Der Verein ist Mitglied in folgenden Verbänden:
    – Kreispferdesportverband Nienburg/Weser
    – Landespferdesportverband Hannover
    Diesen werden für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des
    Wettkampfbetriebes erforderliche Daten betroffener Vereinsmitglieder zur Verfügung gestellt.
  5. Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand
    gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet
    werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das
    Mitgliederverzeichnis gewähren.
  6. Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen
    Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner
    Mitglieder auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an
    Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.
  7. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke
    hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein – abgesehen von einer ausdrücklichen
    Einwilligung – nur erlaubt, sofern er aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung, der Erfüllung
    eines Vertrages oder zur Wahrung berechtigter Interessen, sofern nicht die Interessen der
    betroffenen Personen überwiegen, hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
  8. Jedes Mitglied hat im Rahmen der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO und
    des BDSG, das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren
    Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder
    Sperrung, Einschränkung, Widerspruch und Übertragbarkeit seiner Daten.
  9. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald ihre
    Kenntnis nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsmäßigen
    Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden für die weitere Verwendung gesperrt und nach
    Ablauf der Aufbewahrungspflicht entsprechend Satz 1 gelöscht.
  10. Die vereins- und personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und
    organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt.

§ 14 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von
    einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit
    von drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
    das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Rodewald – soweit Bürgschaften oder
    Ansprüche bestehen – und ansonsten an den Pferdesportverband Hannover e. V., Hans-
    Böckler-Allee 20, 30173 Hannover, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige
    Zwecke zur Förderung des Pferdesports zu verwenden hat.
Diese Satzung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 03.03.2023 und der Genehmigung durch das Amtsgericht Walsrode (VR 130260, Eintragung 6 vom 04.07.2023) in Kraft.
Gez. Heinrich Dannenberg (Vorsitzender)
Gez. Ilka Skryppek (stellv. Vorsitzende)

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